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1530
Politik und Weltgeschehen
- 24. Februar: Karl V. wird in Bologna zum Kaiser gekrönt. Dies ist die letzte Krönung eines Kaisers des Heiligen Römischen Reichs durch den Papst
- Spanien überlässt die Stadt Tripolis dem Malteserorden als Lehen
Religion
- 25. Juni: Dem Kaiser Karl V. wird auf dem Reichstag zu Augsburg das Augsburgische Bekenntnis der Protestanten überreicht. Er verliest daraufhin die päpstliche Widerlegung („Confutatio pontificia“) der Lehre. Die hierauf gemünzte Apologie von Philipp Melanchthon wird nicht angenommen
- 17. Juni: François de Montmorency, Gouverneur von Paris und Marschall von Frankreich († 1579)
- 25. August: Iwan der Schreckliche, russischer Zar († 1584)
- Jean Nicot, französischer Gelehrter
- um 1530: Gabriel de Lorges, Graf Montgomery († 1574)
- 28. April: Niklaus Manuel, schweizer Maler, Dramatiker und Reformator ( - um 1428)
- 4. Mai: Niklas Graf Salm, Feldherr der Renaissance. ( - 1459)
- 1. Dezember: Margarete von Österreich, Tochter des Erzherzogs Maximilian, des späteren Kaisers ( - 1480)
- 22. Dezember: Willibald Pirckheimer, Humanist ( - 1470)
- 26. Dezember: Mohammed Babur Khan, Kaiser von Indien, der Gründer des Mogulreiches ( - 1483)
ko:1530년
Kategorie:1530
Karl V. (HRR)
Karl V. ( - 24. Februar 1500 in Gent; † 21. September 1558 im Kloster San Jerónimo de Yuste, Extremadura) war von 1516 an König von Spanien und von 1519 auch Kaiser des Heiligen Römischen Reichs (HRR). Am 23. August 1556 verzichtete er zugunsten seines Sohnes auf den spanischen Thron und zugunsten seines Bruders auf die Kaiserwürde. Durch die neuen Besitzungen in Amerika regierte Karl V. über ein Reich, „in dem die Sonne nie unterging“.
Kindheit
Karl wurde als ältester Sohn von Philipp I. dem Schönen und Johanna der Wahnsinnigen von Kastilien am 24. Februar 1500 in Gent geboren. Er war Enkel von Ferdinand II. von Aragon, Isabella I. von Kastilien und von Maximilian I., Kaiser des Heiligen Römischen Reiches.
1506, als sein Vater starb, erbte Karl mit sechs Jahren das Herzogtum der Niederlande und von Burgund. Er wurde an den Hof seiner Tante Margarete (der Tochter Maximilians I.) in die Niederlande gebracht. Seine religiöse Erziehung übernahm Adrian von Utrecht, der spätere Papst Hadrian VI..
Der Herrscher
Hadrian VI.
Beginn seiner Zeit als Herrscher
Nach dem Tod seines Großvaters Ferdinand 1516 wurde Karl König von Kastilien, das er mit seiner für geisteskrank erklärten Mutter regierte, und zudem von Aragonien, Navarra, Granada, Neapel, Sizilien, Sardinien und den spanischen Kolonien in Amerika. Da er erstmals in einer Person die Kronen von Kastilien und Aragonien vereinte, gilt er als erster König von Spanien.
Als 1519 sein Großvater Maximilian starb, erbte Karl auch die Habsburgischen Lande in Deutschland (mit dem Kernland Österreich).
Königswahl und Kaiserkrönung
Um Maximilians Nachfolge als Deutscher König und Römischer Kaiser bewarben sich neben ihm auch Franz I. von Frankreich sowie Heinrich VIII. von England. Am 28. Juni 1519 wählten die Kurfürsten Karl zum König (was zur damaligen Zeit Vorstufe zur Erlangung der Kaiserwürde war); den Wahlkampf hatte ihm die Kaufmannsfamilie der Fugger finanziert, die dafür weitreichende Privilegien vom Reich erhielt. Die Krönung erfolgte am 23. Oktober 1520 im Kaiserdom zu Aachen durch den Kölner Erzbischof Hermann V. von Wied. Kaiser Karl V. war der letzte Römische Kaiser, dessen Kaisertum durch die Krönung durch den Papst bestätigt wurde: Am 24. Februar 1530 geschah dies in Bologna durch Papst Klemens VII..
Kriege
Zur Zeit Karls V. waren die einzigen Konkurenten um die Vorherrschaft in Europa das Königreich Frankreich und das Reich der Osmanen, was sich auch in der Anzahl der Kriege gegen diese zwei Reiche niederschlug.
Krieg gegen Frankreich
Er führte Krieg gegen Frankreich von 1521 bis 1526 im Kampf um die Vorherrschaft in Norditalien, darunter auch das reiche Mailand.
Der Krieg wurde auch an der spanischen Grenze zu Frankreich und in den Burgundischen Niederlanden ausgetragen.
1525 nahm Karl Franz I. von Frankreich in der Schlacht bei Pavia (24. Februar) gefangen und brachte ihn 1526 zur Unterzeichnung des Vertrags von Madrid, in dem Frankreich auf seine Besitzansprüche in Norditalien verzichtete. Nachdem Franz wieder frei war, brach dieser jedoch sein Wort. Der 1529 mit Frankreich unterzeichnete Damenfriede von Cambrai und der Friede von Barcelona (mit dem Papst) bestätigten Karl als Kaiser des Heiligen Römischen Reichs und erlaubte ihm auch, seine Ländereien in Italien zu behalten.
1527 plünderten Karls Truppen, beim so genannten Sacco di Roma, die Stadt Rom. Dies geschah auf seine Veranlassung,
da ihm die Mittel fehlten die Landsknechte zu bezahlen. Allerdings provozierte auch die Teilnahme Roms an der Union von Cognac Karl den V. zu dieser brutalen Plünderung. Dabei setzten sie Papst Klemens VII. in der Engelsburg fest, was Karl in einige Verlegenheit brachte, ihm aber ermöglichte, die Annullierung der Ehe Heinrichs VIII. von England mit seiner Tante Katharina von Aragón durch den Heiligen Stuhl zu verhindern.
Für Rom war dies ein starker Schlag, von dem die Stadt sich nur langsam erholen konnte.
Katharina von Aragón
Reformation und Bauernkrieg
Als Kaiser des Heiligen Römischen Reichs lädt Karl 1521 Martin Luther unter Gewährung sicheren Geleits auf den Reichstag zu Worms. Gegen Luther und seine wachsende Anhängerschaft wurde die Reichsacht verhängt. Jedoch war Karl mit anderen Belangen so stark beschäftigt, dass er nicht in der Lage war, dem Protestantismus Einhalt zu gebieten.
Zwischen 1524 und 1526 wurde das Reich vom deutschen Bauernkrieg erschüttert; zu dieser Zeit entstand auch der luthertreue Schmalkaldische Bund. In diesen Jahren übertrug Karl immer mehr Verantwortung für Deutschland auf seinen Bruder Ferdinand, während er sich auf außenpolitische Probleme konzentrierte.
Mit der Eröffnung des Konzils von Trient 1545 begann die Gegenreformation und Karl gewann für die katholische Seite einige der Fürsten des Reichs. 1546 griff er den Schmalkaldische Bund an, besiegte Johann Friedrich von Sachsen in der Schlacht bei Mühlberg (24. April 1547) und nahm Philipp von Hessen gefangen. Auf dem Reichstag zu Augsburg entwarf er einen Kompromiss, der nach seiner Meinung von Katholiken und Protestanten gleichermaßen angenommen werden konnte (Augsburger Interim). 1548 machte er die Siebzehn Provinzen der Niederlande zu einem Gebilde außerhalb des Reiches (siehe auch: „Pragmatische Sanktion“). Im Jahre 1552 erlitt er gegen das Heer der protestantischen Fürstenopposition unter Kurfürst Moritz von Sachsen bei Innsbruck in Tirol eine entscheidende Niederlage. Nur widerwillig stimmte er dem Passauer Vertrag zu. 1555 musste er den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden anerkennen.
Krieg gegen die Türken
Mehrere Jahre kämpfte Karl gegen das Osmanischen Reich und dessen Sultan Süleyman den Prächtigen. Vor dem Hintergrund der „Türkengefahr“ schloß er mit den protestantischen Reichsständen 1532 den Nürnberger Religionsfrieden. Die Expeditionen der osmanischen Streitkräfte entlang der Mittelmeerküste bedrohten die Länder Habsburgs und den Frieden in Westeuropa. Einen wichtigen Sieg konnte Karl 1535 gegen Tunis erringen, jedoch verbündete sich Franz I. 1536 mit Süleyman gegen Karl. Während Franz 1538 zum durch Papst Paul III. vermittelten Friedensvertrag von Nizza gedrängt werden konnte, verbündete er sich 1542 wieder mit dem Osmanischen Reich gegen Karl. Ein 1543 mit Heinrich VIII. von England gebildetes Bündnis drängte Franz zum Waffenstillstand 1544 im Frieden von Crépy. Um einen Aufschub für die hohen Kosten ihres Krieges zu erreichen, unterzeichnete Karl später einen demütigenden Vertrag mit den Osmanen. (siehe auch Türkenkriege)
Abdankung
1556 dankte Karl ab und teilte seinen mannigfaltigen Besitz auf. Sein Sohn, Philipp II. von Spanien erhielt Spanien, sein Bruder Ferdinand I. wurde Nachfolger im Heiligen Römischen Reich. Seine eindrucksvolle Abdankungserklärung verfaßte er in Latein. Er sprach nur schlecht Deutsch (Ein berühmter, ihm zugeschriebener Ausspruch lautet: „Ich spreche Spanisch zu Gott, Italienisch zu den Frauen, Französisch zu den Männern und Deutsch zu meinem Pferd.“). Im September 1556 stellte er den Kurfürsten seine förmliche Abdankungsurkunde zu, ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches. Karl V. zog sich in das Kloster von Yuste (Extremadura) zurück, wo er vermutlich einen Nervenzusammenbruch erlitt und am 21. September 1558 verstarb.
Extremadura
Auszug aus der Abdankungserklärung Kaiser Karls V. – Brüssel am 25. Oktober 1555
Vor vierzig Jahren, am selben Ort, am Vorabend des Dreikönigstages, hat mich der Kaiser, mein Großvater, für volljährig erklärt. Dann wurde ich König von Spanien, dann selbst Kaiser – Ich habe die Kaiserkrone gesucht, nicht um über noch mehr Reiche zu gebieten, sondern um für das Wohl Deutschlands und der anderen Reiche zu sorgen, der gesamten Christenheit Frieden und Eintracht zu erhalten und zu schaffen und ihre Kräfte gegen die Türken zu wenden. Ich habe darum viel beschwerliche Reisen machen, viele beschwerliche Kriege führen müssen … aber niemals mutwillig, sondern stets sehr gegen meinen Willen als Angegriffener …
Große Hoffnung hatte ich – nur wenige haben sich erfüllt, und nur wenige bleiben mir: und um den Preis welcher Mühen! Das hat mich schließlich müde und krank gemacht. Ihr wißt alle, wie sehr … Ich habe alle Wirrnisse nach Menschenmöglichkeit bis heute ertragen, damit niemand sagen könnte, ich sei fahnenflüchtig geworden. Aber jetzt wäre es unverantwortlich, die Niederlegung noch länger hinauszuzögern. Glaubt nicht, daß ich mich irgend Mühen und Gefahren entziehen will: Meine Kräfte reichen einfach nicht mehr hin. Vertraut meinem Sohn, wie er euch vertraut, seid einig, übt stets Gerechtigkeit und lasset den Unglauben nicht in eure Reihen.
Was mich betrifft: ich weiß, daß ich viele Fehler begangen habe, große Fehler, erst wegen meiner Jugend, dann wegen des menschlichen Irrens und wegen meiner Leidenschaften, und schließlich aus Müdigkeit. Aber bewußt habe ich niemandem Unrecht getan, wer es auch sei. Sollte dennoch Unrecht entstanden sein, geschah es ohne mein Wissen und nur aus Unvermögen: ich bedaure es öffentlich und bitte jeden, den ich gekränkt haben könnte, um sein Verzeihen.
Nachkommen
Am 10. März 1526 heiratete Karl V. in Sevilla Isabella, Schwester von Johann III. von Portugal, der kurz vorher erst Karls Schwester Eleonore geehelicht hatte. Mit ihr hatte er die folgenden Kinder:
- Philipp II. ( - 21. Mai 1527; † 13. September 1598),
- Maria ( - 21. Juni 1528; † 26. Februar 1603) – 1548 verheiratet mit Kaiser Maximilian II.
- Ferdinand ( - /† 1530)
- Johanna ( - 26. Juni 1537; † 7. September 1573) – 1552 verheiratet mit Johann Manuel, Prinz von Portugal
- Johann ( - 20. April 1539; † 20. April 1539)
Zudem war er Vater der unehelichen Tochter Margarethe von Parma ( - 28. Dezember 1522; † 18. Januar 1586) und des unehelichen Sohnes Don Juan de Austria ( - 24. Februar 1547; † 1. Oktober 1578), den er mit der bürgerlichen Barbara Blomberg hatte.
Stammbaum
┌──> Friedrich III. (HRR) (1415–1493),
│ Deutscher Kaiser (1452–1493)
│
┌──> Maximilian I. (1459–1519),
│ Deutscher Kaiser (1493–1519)
│ │
│ └──> Eleonore Helena von Portugal (1434–1467),
│ Infantin von Portugal
│
┌──> Philipp der Schöne (1478–1506),
│ Erzherzog von Österreich, König von Kastilien und León (1504–1506) etc.
│ │
│ │ ┌──> Karl der Kühne (1433–1477),
│ │ │ Herzog von Burgund (1467–1477), Pfalzgraf von Burgund (1467–1477) etc.
│ │ │
│ └──> Maria von Burgund (1457–1482)
│ Herzogin von Burgund (1477–1482), Pfalzgräfin von Burgund (1477–1482) etc.
│ │
│ └──> Isabella von Bourbon (1437–1465)
│ …
│
Karl V. (1500–1558),
König von Kastilien und Leon (1506–1556), König von Aragón (1516–1556), Deutscher Kaiser (1519–1556)
│
│ ┌──> JohannII. (1397–1479),
│ │ König von Aragón (1458–1479), König von Navarra (1425–1441), Usurpator in Navarre (1441–1479)
│ │
│ ┌──> Ferdinand II. (1452–1516), Ferdinand der Katholische
│ │ König von Aragón (1479–1516), König von Kastilien und León (1474–1504) etc.
│ │ │
│ │ └──> Juana Enríquez (1425–1468),
│ │ …
│ │
└──> Johanna die Wahnsinnige (1479–1555),
Titularkönigin von Kastilien und León (1504–1555), von der Thronfolge in Aragón ausgeschlossen
│
│ ┌──> Johann II. (1405–1454),
│ │ König von Kastilien und León (1406–1454)
│ │
└──> Isabella I. (1451–1504), Isabella die Katholische
Königin von Kastilien und León (1474–1504)
│
└──> Isabella von Portugal (1428–1496)
Infantin von Portugal
Literatur
- Ernst Schulin: Kaiser Karl V. Geschichte eines übergroßen Wirkungsbereichs, Kohlhammer, Stuttgart 1999, ISBN 3170156950
- Ferdinant Seibt: Karl V., Goldmann, München 1999, ISBN 3442755115
- Stephan Diller, Joachim Andraschke, Martin Brecht: Kaiser Karl V. und seine Zeit, Uni-Verlag, Bamberg 2000, ISBN 3933463068
- Alfred Kohler: Karl V. 1500–1558. Eine Biographie, CH Beck, München 2001, ISBN 3406453597
- Alfred Kohler: Quellen zur Geschichte Karls V., Wiss.-Buchgesellschaft, Darmstadt 1990, ISBN 3534048202
Weblinks
- [http://www.bautz.de/bbkl/k/Karl_V_k.shtml Karl V. im Bio.-Biblio. Kirchenlexikon]
- [http://www.khm.at/karl5/ Kaiser Karl V. und seine Epoche]
- [http://people.freenet.de/seeCoins/KarlV/index_D.htm Kaiser Karl V. auf Münzprägungen]
- [http://www.historiker.de/cgi-local/menschenbilder/show.pl?file=data%2fbilddatenbank.data&id=37&listtemp=templates%2fframe_ausschnitt_person.htm Biografie und Bildnis des Kaisers Karl V.]
Kategorie:Mann
Kategorie:Habsburger
Kategorie:Kaiser (HRR)
Kategorie:König (Spanien)
Kategorie:Herzog (Geldern)
Kategorie:Gestalten der Reformation
Kategorie:Geboren 1500
Kategorie:Gestorben 1558
ja:カール5世 (神聖ローマ皇帝)
Heiliges Römisches Reich deutscher Nation
Heiliges Römisches Reich, später Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation war die offizielle Bezeichnung für das Reich, das sich 962 mit der Regentschaft von Otto I. aus dem karolingischen Ostfrankenreich herausbildete und bis 1806 bestand. In der historischen Forschung wird das Heilige Römische Reich seit einigen Jahren auch als Altes Reich bezeichnet.
Die Formel Imperium Romanum (Römisches Reich) gehörte bereits zum Kaisertitel Karls des Großen. Erst in der Zeit Kaiser Friedrichs I. tauchte 1157 der Zusatz Sacrum (Heilig) in der Kaisertitulatur auf.
In deutschsprachigen Urkunden trat die Wendung Sacrum Imperium Romanum (Heiliges Römisches Reich) seit Kaiser Karl IV. auf (der lateinische Name ist erstmals 1254 belegt). Ab 1438 findet sich erstmals der Zusatz Nationis Germanicae. 1486 wurde diese Titulatur erstmals in einem Gesetz verwendet. Seit 1512 war die offizielle Titulatur des Reiches Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae (Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation).
Mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 auf Druck von Napoleon Bonaparte erlosch das alte Reich. Das Reich war allerdings bereits durch die Eroberungen Napoleons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbundes so gut wie handlungsunfähig.
Charakter des Reiches
Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden und war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehensreich und Personenverbandsstaat, der sich aber dennoch niemals zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder Großbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte.
Das Reich überwölbte als „Dachverband“ viele Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbständigen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als zumindest ideelles Reichsoberhaupt an und waren auf der einen Seite den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, waren aber auf der anderen Seite durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und andere ständische Vertretungen an der Reichspolitik beteiligt und konnten diese für sich beeinflussen.
Der Name des Reiches
Der Name drückt den Anspruch aus, einerseits der Nachfolger des antiken Römischen Reiches und damit gleichsam der Herrscher der Welt zu sein, und andererseits wurde dieser Anspruch ins Heilige erhöht, aus dem die irdische Herrschaft abgeleitet und legitimiert wurde.
Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Papst Leo III. im Jahr 800 erhob dieser den Anspruch auf die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, der so genannten Translatio Imperii, obwohl geschichtlich und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes.
byzantinische Reich]
Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mitte des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erster Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben.
Erst nachdem die sakrale Sphäre des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend aufgehoben worden war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr verbal für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium.
Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch: Heiliges Römisches Reich). Also wurde ausgerechnet während der kaiserlosen Zeit dieser Machtanspruch um so tönender angemeldet – wenn sich freilich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte.
Der Zusatz Nationis Germanicae („Germanischer Nation“, aber übersetzt als „Deutscher (Teutonicae) Nation”) erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich die Machtbereich der Kaiser im wesentlichen auf das Gebiet der heutigen deutschsprachigen Länder bezog. Erstmals offiziell verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichstände u. a. zwecks Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen.
Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches (oft abgekürzt als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder HRR auf deutsch).
Geschichte
Entstehung des Reiches
1806
Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karls des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Wiedervereinigung damit nicht ausgeschlossen war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu.
Solch eine Teilung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen, er erhielt den östlichen eher germanisch geprägten Reichsteil und Lothar I. der neben der Kaiserwürde einen mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Mittelmeer, erhielt.
Auch wenn hier die zukünftige Landkarte Europas erkennbar wird – wenn dies auch niemals beabsichtigt war –, kam es im Laufe der nächsten fünzig Jahre zu verschiedenen weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen, die jeweils noch von den Nachfolgern Karls regiert wurden. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagen beim Abwehrkampf gegen die plünderenden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, sondern die verbliebenden Teilreiche wählten sich eigene Könige, die teilweise nicht mehr der Dynastie der Karolinger angehörten. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und des auf dem Tiefpunkt angekommenen Ansehens der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzten und nicht in der Lage waren, das Gesamtreich gegen die Einfälle der Normannen im Norden und der Sarazenen im Süden zu schützen. Infolge der fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in zahlreiche kleine Grafschaften, Herzogtümer und andere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten.
Besonders deutlich wurde dieser Zerfall im mittleren Reichsteil sichtbar, wo sich die Stammesherzogtümer herausbildeten. Das heißt, die Herzöge wurden nicht mehr vom König ernannt, sondern von den regionalen Adligen gewählt. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron Ludwig IV., das Kind durch die gemeinsame Wahl Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Im Jahre 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. erstmals ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt wurde dieses Reich nicht mehr durch eine einzige Dynastie getragen, sondern die regionalen Großen, Adligen und Herzöge entschieden über den Herrscher des ostfränkischen Reiches.
Im Jahre 921 wurde Heinrich I. im Vertrag von Bonn vom westfränkischen Herrscher als gleichberechtigt anerkannt und durfte den Titel rex francorum orientalum, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Dauer eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit im wesentlichen abgeschlossen.
Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisertes Latein, sondern theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalsstaat. Genauso wenig war es bereits das spätere Heilige Römische Reich. Auf der einen Seite fehlte das alle vereinende deutsche Nationalbewusstsein, von dem erst seit der frühen Neuzeit die Rede sein kann, und auf der anderen Seite fehlte dem Reich noch der imperiale und sakrale Charakter.
frühen Neuzeit
Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich bereits in der Thronbesteigung Ottos I., dem Sohn Heinrichs, der auf dem Thron Karls des Großen, oder was man dafür hielt, in Aachen gekrönt wurde. Außerdem zeigt sich der zunehmend sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er sich salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach einigen Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge, gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Schlachtfeld soll das Heer ihn als Imperator gegrüßt haben.
Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Papst Johannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand nämlich unter der Bedrohung der italienischen Könige. Der Hilferuf des Papstes bekundete einerseits, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten und dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen angesehen wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter einigen Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein.
Als „Gründungsdatum“ des Heiligen Römischen Reiches wird von Historikern meist das Datum der Kaiserkrönung Ottos I., der 2. Februar 962, angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Aber spätestens hier ist der Prozeß der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen und das Reich hatte seine weltliche und sakrale Legitimation als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.
Mittelalter
Siehe auch: Deutschland im Mittelalter
Deutschland im Mittelalter
Im hohen Mittelalter ergab sich eine Umstrukturierung in der Struktur des Reiches. Schon im Ostfränkischen Reich hatten sich aus den ursprünglich nur als Verwaltungseinheiten gedachten Grafschaften größere Einheiten zusammengeschlossen, die weitgehend den alten Stämmen entsprachen. Diese territorialen Einheiten wurden nun Herzogtümer genannt. Die Herzogtümer waren relativ abgeschlossene Einheiten. Während in unteren „Verwaltungsebenen“ einzelne Rechte und persönliche Bindungen die Machtverhältnisse ausmachten, existierten die Herzogtümer in einer territorialstaatsähnlichen Form. Im Kampf der Herzogtümer gegen die Königsmacht wurden einige der alten Stammesherzogtümer zerschlagen, andere verloren durch die Verleihung der Reichsunmittelbarkeit weite Gebiete. Diese Entwicklung konzentriert sich vor allem im 12. Jahrhundert in der Zeit Friedrichs I. Barbarossa; Mit dem frühen Tod Heinrich VI. scheiterte der letzte Versuch im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen, sodass die Fürsten ihren Einfluss weiter ausbauen konnten. In der Regierungszeit Friedrich II. wurden den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte verbrieft. Im Laufe der Jahrhunderte kam es durch Bündelung und Neuverteilung von Einzelrechten wieder zu territorialen Herrschaften, die aber deutlich kleiner als die Herzogtümer waren. Dieser Prozess war etwa um 1500 abgeschlossen.
Im Spätmittelalter fand im Zuge des Untergangs der Staufer und dem drauffolgenden Interregnum ein Verfall der, allerdings traditionell ohnehin nur schwach ausgeprägten, königlichen Zentralgewalt statt. Die französische Expansion im westlichen Grenzgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Nullpunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also im wesentlichen die Lombardei und die Toskana) ab. Erst seit dem Italienzug Heinrichs VII. kam es zu einer zaghaften Wiederbelebung der kaiserlichen Italienpolitik, die aber in wesentlich engeren Grenzen verlief als die Italienpolitik der hochmittelalterlichen römisch-deutschen Könige.
Italienpolitik
So konzentrierten sich die spätmittelalterlichen Könige wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als zuvor auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Musterbeispiel angeführt werden. In seine Regierungszeit fiel auch der Ausbruch des so genannten Schwarzen Todes, der zu einer deutlichen Krisenstimmung beitrug und in deren Verlauf es zu einem deutlichen Rückgang der Bevölkerung sowie zu Judenpogromen kam. Karl IV. schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eine Art von „Reichsgrundgesetz“, da hier die Rechte der Kurfürsten festgelegt wurden, welche dann maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten. Sie blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft.
Frühe Neuzeit
Eine der Möglichkeiten, den Beginn der Neuzeit zu markieren, ist die Einführung des Allgemeinen Landfriedens im Jahre 1495. Bald darauf wurde die Struktur des Reiches verändert. 1500 und 1512 wurde das Reich in Reichskreise eingeteilt.
Im Zuge der Reformation zerbrach die Macht des Kaisers langsam. Es bildeten sich konfessionsgebundene Bündnisse zwischen Reichsständen, die mehrmals gegeneinander Krieg führten. Der zu dieser Zeit herrschende Kaiser Karl V. war nicht in der Lage, diese reichsinternen Kämpfe zu beenden; ebensowenig gelang es ihm, die Reformation aufzuhalten. In der Mitte des Jahrhunderts wurde den Reichsständen das Recht zugestanden, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen ("cuius regio, eius religio"). Dadurch wurden die Reichsstände konfessional einheitlich. Ausnahmen zu dieser Regel waren nur viele der Reichsstädte und das Hochstift Osnabrück. Mit der konfessionellen Einheitlichkeit eines Territoriums war der Prozess der Territorialstaatsbildung endgültig abgeschlossen. Der Höhepunkt der durch die Reformation eingeleiteten Veränderungen war der Dreißigjährige Krieg. In seinem Verlauf versuchte der Kaiser ein letztes Mal, seine alte Machtstellung zurückzugewinnen und die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Dieser Versuch scheiterte. Es entstand ein Reich, in dem es kaum noch zu Verschiebungen der Grenzen der Territorien kam, und in dem der Kaiser fast nur noch repräsentativen Charakter hatte.
Das Reich beginnt zu zerbröckeln
Koalitionskriege gegen Napoleon und Separatfrieden
Das Reich begann während der Napoleonischen Kriege zu zerbrechen. So hatten bereits der Frieden zwischen Preußen und Frankreich 1795 und der Friede von Lunéville zwischen Österreich und Frankreich von 1801 die Grundfeste des Reiches erschüttert.
Reichsdeputationshauptschluss von 1803
Die Säkularisationen durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 sorgten weiterhin dafür, das prekäre politisch-konfessionelle Gleichgewicht des Reiches zu zerstören, das mit dem Westfälischen Frieden konstituiert worden war. Bereits seit den 1740er aber waren die Teile des Reich auf Grund des Dualismus zwischen Österreich und Brandenburg-Preußen immer mehr auseinandergedriftet. Auf seinem Boden war neben Österreich eine zweite Großmacht entstanden, was letztendlich zum Zerreissen des Reiches führen musste.
Das Ende des Reiches
Zusätzlich zu den inneren und äußeren Erschütterungen hatte sich am 2. Februar 1804 Napoleon zum Kaiser der Franzosen gekrönt. Mit dieser Erhöhung wollte er einerseits seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Vor allem wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Tradition des Mittelalters stehende Legitimation verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoleon im September 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen.
Napoleons Tun wurde in Wien, der Residenz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Frankreich und Österreich forderte am 7. August 1804 Napoleon in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d'Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Wenige Tage später wurde aus der Forderung faktisch ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Krieg oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger [...] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoleon zu wahren. Hierzu schien der Titel des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches alleine nicht mehr geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war.
Dieser Schritt war auch vom Rechtsbruch abgesehen umstritten und wurde auch als übereilt angesehen, wie ein Brief von Friedrich von Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht:
:Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz
Napoleon ließ sich jedoch nicht mehr aufhalten. Seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, marschierte auf Wien, und am 2. Dezember 1805 siegten die napoleonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoleon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoleon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Der Einfluss Franz' als Kaiser des Reiches auf diese Gebiete war damit zunichte gemacht, da sich die Länder nun faktisch außerhalb der Reichsverfassung befanden.
Dies unterstreicht eine Äußerung Napoleons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand:
:Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben.
Auslöser für das Ende des Reiches war letztlich jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Brisant war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Haupt der Reichskanzlei, Aufseher des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchives war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war zudem nicht nur Franzose und sprach kein Wort deutsch – er war auch der Onkel Napoleons. Sollte also der Kurfürst sterben oder sonst irgendwie seine Ämter abgeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Kenntnis gesetzt.
Der österreichische Außenminister Friedrich Graf von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Daraufhin entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der wirkungslos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen.
Denn am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weitere Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte, und erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich.
Bereits im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen suspendiert und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte stattdessen die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte faktisch aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Torso übrig.
Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt.
In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Stadion mit der Erstellung von Gutachten über die Bewahrung der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zum Schluss, dass Frankreich versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Frankreich beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Bewahrung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Frabnkreich führen würde und deshalb der Verzicht auf die Reichskrone unvermeidlich sei.
Der genaue Zeitpunkt diese Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab wohl jedoch das erwähnte Ultimatum Napoleons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Krone zu verzichten; am 1. August erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion bestätigte, dass sich Napoleon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde.
In der Abdankung heißt es, dass der Kaiser sich nicht mehr in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen und dementsprechend erklärte er:
:[...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Was später heftig diskutiert werden sollte, war, ob Franz neben der Niederlegung der Krone berechtigt war, das Reich als Ganzes aufzulösen, denn er verkündete auch:
:Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren.
Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem heraus und unterstellte sie alleine dem österreichischen Kaisertum.
Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht haltbar war, fehlte es aber am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren oder später wiederaufleben zu lassen.
Nach Ende des Reiches
Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne kleiner und mittlerer Staaten folgenden Wunsch an den Kongress:
:die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen
Grundlage dieser Petition dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Dominanz der durch Napoleon zu voller Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, z.B. der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten.
Aber auch darüber hinaus wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden soll, diskutiert. So existierte u. a. der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland alternieren solle. Im allgemeinen wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert.
Da aber auf Grund der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser in Zukunft die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würde, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Kanzler Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen.
Der Wiener Kongress ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Daraufhin wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Staaten gegründet. In diesem führte Österreich bis 1848 den Vorsitz.
Verfassung des Reiches
Verfassung des Heiligen Römischen Reiches
Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigte und praktizierte Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.
Die Verfassung des Reiches wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätzen über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie sich kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:
:Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen
Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen, wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten geschriebenem Buch De statu imperii Germanici das Reich als irreguläres Monstrum bezeichnete.
Trotzdem war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitglieder den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war bereits den Staatsrechtlern des Reiches bewußt, weshalb versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Theorie darzustellen. Nach dieser Theorie wird das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich.
Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz die Ordnung des Reiches mit den Worten:
:... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. (Zitate nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts)
Grundgesetze
Die Anzahl der niedergeschriebenen Gesetze und Texte die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und deren Anerkunung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein anerkannten „Grundgesetze“ benennen.
Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung läßt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit der der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.
Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Friedrich II. musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Geleit sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber hinaus erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an.
Als neben dem „Statut zugunsten der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten die zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer wurden als unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht.
Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III. in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf u.a. die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröbste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdensträgers. Die Konkardate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichkirche in den nächsten Jahrhunderten.
Das vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden der am 7. August 1495 auf dem Reichstag von Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurde als rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten die Gerichte der Territorien bzw. des Reiches, wenn es Reichstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Brechung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt.
Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpaßungen an die aktuellen Verhältnisse und kleineren Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung.
Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichexekutionsordnung, und die Ordnung des Reichshofrates und die jeweilige Wahlkapitulation die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn Frühen Neuzeit prägten.
Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurden in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) dieser Status zuerkannt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinsitutionen vereinbart.
Damit war die Herausbildung des Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiel hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697 in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den immerwährenden Reichstag von 1663.
Herkommen und Gewohnheitsrecht
Der Staatsrechler des 18. Jahrhunderts Beck definierte diesen auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen:
:Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen.
Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die niemals schriftlich festgehalten wurden und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle beispielsweise durch unwidersprochenes Handeln dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solch Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer wiederkehrend und vor allem unwidersprochen durchgeführt werden. So waren beispielsweise die Sakularisationen der nordeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts niemals gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser wiedersprochen wurden. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden.
Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, dass die Staatsgeschäft selbst betraf, dem „Reichsherkommen“ und dem Herkommen wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörten die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Deutscher zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten aushandeln musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelszusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher angesehen, als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges.
Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte u.a. die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.
Kaiser
Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser
Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Caesaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio Imperii, nachdem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitalien und dem Königreich Burgund, wurde.
Die Wahl zum König erfolgte bis zu den Festlegungen der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1395 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch umstritten war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es mehrmals zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest.
Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neugewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet.
Umgangssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offiziellen Dokumenten übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches hingegen als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike einerseits und von den Deutschen Kaisern und Königen von Preußen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden.
Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers
Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie im Falle Karls V. der seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. (HRR), im Falle seiner Abwesenheit aus dem Reich, die Statthalterschaft und damit zumindest beschränkte Regierungsrechte übertragen. Auf der anderen Seite übernahm der König nach dem Tode des Kaisers, oder wie im Falle Karls V. der Niederlegung der Krone, ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.
Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle als tatsächlich in dessen Händen lag und ist mit der der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden. Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasst die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitiala) zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze, sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse die das ganze Reich betrafen.
Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechten, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten, gehörte die Einberufung des Reichstag und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.
Daneben standen dritte Gruppe als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata die Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenze des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht zur Ernennung der Hofräte, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gabe es einige weitere, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie z.B. das Recht akademische Grade zu verleihen und unehliche Kinder zu legitimieren.
Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.
Reichsstände
Hauptartikel Reichsstände
Als Reichstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichtete ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet.
Neben den Unterschieden der Reichstände entsprechend ihres Ranges, unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichständen. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da im Heiligen Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Neben der Diözese, in der der Bischof das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diösesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Diese Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Priviligien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu verdeutlichen wird solch ein Bischof auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.
Kurfürsten
Hauptartikel Kurfürst
Die Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelten als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharnier zwischen Kaiser und dem Reichsverband. Die wetlichen Kurfürsten hatten die Reicherämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten einen neues Königs bzw. Kaisers ausübten.
Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter heraus und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 11356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, der König von Böhmen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen.
Kaiser Ferdinand übertrug 1632 die pälzische Kur auf das Herzogtum Bayer. Im Westfälischen Frieden wurde die pfälzische Kur als achte erneut eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde.
Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nicht mehr an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder.
Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen alleine ausgehandelte Wahlkapitualtion des Kaisers und durch die von ihnen ausgübte und verteidgte Vorrangstellung gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitk besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges entscheidend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der exklusive Führungsanspruch durch die anderen Reichstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahre gelang es den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber trotzdem das erste und wichtigste Gremium des Reichstages blieb.
Reichsfürsten
Hauptartikel Reichsfürst
Der Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich genauso wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe.
Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besancon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besancon und 22 Bischöfe.
Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel redurzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten um mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam.
Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen.
Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.
Reichsprälaten
Hauptartikel Reichsprälat
Neben den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfe bildeten die Vorsteher der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitele einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Das waren also die Reichsäbte, Reichspröpste und Reichsäbtissinnen. Das Reichsmatrikel von 1521 erfassste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Aber auch der Austritt der Schweizer Eidgenossenschaft trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da unter anderem St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nicht mehr zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft sehr klein, manchmal waren es nur ein paar Gebäude, und konnten sich nur mit Mühe dem Zugriff der umliegenden Territorien entziehen, was aber nicht immer gelang.
Zu Beginn der Frühen Neuzeit gehörten die 14 Äbtissinen von Quedlinburg, Essen, Herford, Niedermünster in Regensburg, Thorn/Mass, Obermünster in Regensburg, Kaufungen, Lindau, Gernrode, Buchau, Rottmünster, Heggbach, Gutenzell und Baindt sowie die Balleien des Deutschen Ordens von Koblenz, Elsaß und Burgund, Österreich und an der Etsch den Reichsprälatenstand an. Weiterhin gehörten der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens dazu.
Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches weshalb sich auch 1575 das Schwäbische
Reichsprälatenkollegium bildete das den durch die geografische Nähe der Prälaturen entwickelten Zusammenhalt abbildete und stärkte. Dieses Kollegium bildete auf den Reichstagen eine geschlossen Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichgestellt war. Alle nicht diesem Kollegium zugehörigen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber aufgrund der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder, nie den Einfluß des schwäbischen Kollegiums erreichte. So durfte das schwäbische Kollegium stets einen Vertreter in interständische Ausschüße entsenden und hatte im Abt von Weingarten einen seit 1555 rechtlichen festgeschriebenen Vertreter im Ordentlichen Reichsdeputationstag.
Reichsgrafen
Hauptartikel Reichsgraf
Diese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht gelungen war ihren Besitz in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Gebieten waren. Nichtdestotrotz verfolgten die Grafen genauso wie die größeren Fürsten das Ziel ihren Besitz in einen Territorialstaat umzuwandeln. Faktisch waren sie aber schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde.
Die zahlreichen zumeist kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen, das Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf, trugen sehr stark zum Eindruck der Zersplitterung des Reichsgebietes bei. In der Liste von 1792 tauchen immerhin noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit zahlreiche Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nicht mehr über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.
Reichsstädte
Hauptartikel Freie Reichsstadt
Die Reichsstädte bildeten eine politische und rechtliche Ausnahme, da sich in diesem Fall die Reichsstandschaft nicht auf eine Einzelperson bezog, sondern auf die Stadt als Ganze, die vom Rat vertreten wurde. Von den anderen Städten des Reiches hoben sie sich ab, da sie keinen anderen Herrn hatten außer dem Kaiser. Rechtlich waren sie den anderen Reichsterritorien gleichgestellt. Allerdings besaßen nicht alle reichsunmittelbaren Städte Sitz und Stimme im Reichstag und damit die Reichsstandschaft. Von den 1521 im Reichmatrikel erwähnten 86 Reichsstädten konnten nur drei Viertel sich die Mitgliedschaft im Reichstag sichern. Bei den anderen war die Reichsstandschaft umstritten bzw. niemals gegeben. So konnte Hamburg beispielsweise seinen Sitz im Reichstag erst 1770 einnehmen, da Dänemark die gesamte Frühe Neuzeit diesen Status bestritten hatte und dies erst 1768 im Vertrag von Gottorp endgültig festgestellt wurde.
Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen einerseits in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte angesehen wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem
Spanien
Das Königreich Spanien (amtlich spanisch Reino de España, katalanisch Regne d'Espanya, galicisch Reino de España, baskisch Espainiako Erresuma) liegt im Südwesten Europas und nimmt den größten Teil der Iberischen Halbinsel ein.
Geographie
Spanien befindet sich, ebenso wie Portugal (im Westen) und das zum Vereinigten Königreich gehörende Gibraltar (im Süden), auf der iberischen Halbinsel, von der Spanien sechs Siebtel einnimmt. Im Nordosten, entlang des Gebirgszuges der Pyrenäen, grenzt Spanien an Frankreich und den Kleinstaat Andorra. Außerdem gehören die Inselgruppen der Balearen, im Mittelmeer gelegen, und der Kanaren, im Atlantik, sowie die an der nordafrikanischen Küste gelegenen Städte Ceuta und Melilla zum Staatsgebiet. Spanien ist das drittgrößte Land Europas.
In Frankreich besitzt Spanien die Exklave Llívia. Außerdem gehören Spanien die vor der marokkanischen Küste gelegenen Inseln Islas Chafarinas, Peñón de Vélez de la Gomera, Alhucemas, Alborán und die Islas Columbretes. Die Zugehörigkeit der Insel Perejil ist zwischen Marokko und Spanien nicht geklärt.
Der höchste Berg Spaniens ist mit 3.718 m Höhe der Pico del Teide auf der Insel Teneriffa, die zu den Kanarischen Inseln gehört.
Die Städte Ceuta und Melilla liegen in Nordafrika und grenzen an das Mittelmeer sowie Marokko. Der nördlichste Punkt Spaniens ist die Estaca de Vares, der westlichste das Kap Toriñana, beide in Galicien, der südlichste die Punta Marroquí bei Tarifa, der östlichste das Kap de Creus. Die größte Ausdehnung von Norden nach Süden beträgt 856 km und von Osten nach Westen 1020 km.
Die Nordküste Spaniens verläuft fast in gerader Linie und bildet nur zwischen Gijón und Avilés sowie zwischen Ribadeo und A Coruña (spanisch La Coruña) bedeutendere Vorsprünge nach Norden.
Gegenüber den übrigen Küsten des Landes zeichnen sich diese Küstenabschnitte durch Schroffheit und schlechte Zugänglichkeit aus.
Ursächlich hierfür ist, dass hier die Gebirge fast überall dicht ans Meer heranrücken. Zugänglich sind diese Küstenabschnitte nur an den Mündungen der Flüsse und der tief in das Land einschneidenden Meeresarme (Rías), die insbesondere an der Küste von Galicien häufig auftreten.
Auch die Westküste Spaniens trägt im Ganzen diesen Charakter; doch ist sie viel zugänglicher als der Norden, da hier die Gebirge nur in den Kaps bis an das Meer herantreten und sich im Hintergrund der Rias gewöhnlich Ebenen befinden.
A Coruña
Charakteristisch für die Süd- und Ostküste sind dagegen eine Anzahl weiter, flacher Meerbusen und dazwischen befindliche, in felsige Vorgebirge endende Landvorsprünge. Diese Abschnitte sind zugänglicher als die Nord- und Westküste. Die wichtigsten Buchten der Südküste sind von Westen nach Osten die Golfe von Cádiz, Málaga und Almería sowie die Bucht von Cartagena, an der Ostküste die Bahía von Alicante und der Golf von Valencia.
Die größten Flüsse Spaniens sind der Duero, der Tajo und der Ebro.
Die Vegetation der Iberischen Halbinsel teilt sich in drei große Bereiche auf:
- Vegetation des feuchten Spanien: Eichen, Buchen
- Vegetation des trockenen Spanien: immergrüne Eichen (Steineichen, Korkeichen), Pinien
- Vegetation der Gebirge je nach Höhe: Steineichen, Korkeichen, Eichen, Kastanien, Wiesen, Tundra
Intensiver Anbau von Kulturpflanzen erfordert Bewässerungsanbau.
Bevölkerung
Sprachen
In Spanien werden überwiegend Spanisch (Español/Castellano, "Kastilisch"), Katalanisch (Català) und Galicisch (Gallego), sowie das Baskische (Euskara) gesprochen.
Die spanische Sprache ist im gesamten Staatsgebiet Amtssprache, während die anderen drei nur in den entsprechenden Autonomen Regionen diesen Status genießen.
Ferner wird in der Autonomen Region València eine Variation des Katalanischen, Valencianisch (Valencià), und auf den Balearen wird eine weitere lokale Variante des Katalanischen, das Mallorquin (Mallorquí/Balear), gesprochen.
Daneben existieren einige Minderheitensprachen, welche von einer geringen Anzahl von Menschen gesprochen werden. Zu diesen zählt Asturisch-Leonesisch (Bable), Aragonesisch (Fabla aragonesa) und Aranesisch. In Melilla spricht die masirische Minderheit zudem Tamazight, in Olivenza (Extremadura) wird noch teilweise Portugiesisch gesprochen.
Portugiesisch
Während der Urlaubssaison arbeiten in den Tourismusregionen auch Saisonarbeiter aus Deutschland und Polen, vielfach auch Südamerikaner. In einigen Tourismusregionen wie der Costa Blanca oder der Costa del Sol sind vergleichsweise viele Deutsche und Engländer dauerhaft ansässig.
Als Fremdsprachen werden meist Englisch und Französisch gesprochen. Jüngere Spanier sprechen als Fremdsprache zumeist Englisch, Ältere eher Französisch. In der breiten Bevölkerungsmasse sind anwendbare Fremdsprachenkenntnisse aber nach wie vor nicht die Regel.
In von Touristen gerne besuchten Gebieten am Mittelmeer, den Balearen und auf den Kanarischen Inseln ist zum Teil Deutsch gebräuchlich.
In Katalonien wird an den Schulen und Universitäten größtenteils auf Katalanisch gelehrt; Spanisch darf dort jedoch von allen Studenten in Unterricht und Klausuren benutzt werden.
Religion
Spanien ist ein vorwiegend katholisches Land. 92 % der Bevölkerung (Stand: 2000) gehören offiziell der römisch-katholischen Kirche an. Im Rahmen einer Studie des staatlichen Meinungsforschungsinstitutes Centro de Investigaciones Sociológicas im Jahr 2002 gaben hingegen nur 80 % der Befragten an, Katholiken zu sein. 12 % bezeichneten sich als nicht religiös. Finanziert wird die katholische Kirche vom spanischen Staat auf Grundlage eines Vertrages zwischen diesem und dem Heiligen Stuhl. Da also in Spanien die katholische Kirche nicht aus direkt entrichteten Steuern der Gläubigen finanziert wird, bringt ein offizieller Kirchenaustritt somit keine finanziellen Vorteile. Innerhalb der katholischen Kirche gibt es die in sich sehr stark geschlossene Gruppierung Opus Dei.
Die Muslime machen 0,5 %, die Protestanten 0,3 % der Bevölkerung aus. Juden, Angehörige anderer Konfessionen und Konfessionslose stellen 7,2 % der Bevölkerung.
Siehe auch: Katholische Kirche in Spanien, Islam in Spanien, Protestantismus in Spanien, Judentum in Spanien
Größte Städte
Städte mit über 100.000 Einwohnern, mit Einwohnerzahl. (Stand: 1. Januar 2004)
Geschichte
Hauptartikel: Geschichte Spaniens
Die Ureinwohner der Pyrenäenhalbinsel waren die Kelten und die Iberer, nach denen auch die Halbinsel benannt worden ist.
Im 11. Jahrhundert v. Chr. siedelten sich die Phönizier an der Südküste an; die berühmteste von ihren Kolonien war Cádiz (Gades). Die Bezeichnung Spanien leitet sich von der römischen Bezeichnung "Hispania" ab (phönizisch "Küste der Klippschliefer"; was die Phönizier für Klippschliefer hielten, waren in Wirklichkeit Kaninchen). Geprägt wurde das Land auch durch die jahrhundertelange arabische Vorherrschaft, deren Erbe sich sowohl in der Architektur als auch in der Sprache niedergeschlagen hat. Mit der Vertreibung der Mauren von der iberischen Halbinsel (Wiedereroberung - Reconquista) und der Entdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus im Jahr 1492 stieg Spanien vorübergehend zur Weltmacht auf.
Politik
Gemäß der Verfassung vom 6. Dezember 1978 ist Spanien ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat mit der Staatsform einer parlamentarischen Monarchie (Art. 1, Abs. 3 der spanischen Verfassung). Der Königstitel ist erblich. Der derzeitige König ist Juan Carlos I. Der König ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
Thronfolger ist Prinz Felipe de Borbón y Grecia, der gleichzeitig den Titel Fürst von Asturien (Príncipe de Asturias) trägt. Wohnsitz der Königsfamilie ist der Palacio de la Zarzuela in Madrid.
Die Rolle der spanischen Krone wird in der Verfassung im Wesentlichen auf repräsentative Funktionen beschränkt. Darüber hinausgehende Funktionen des Königs sind die Bestätigung von Gesetzen und die Ernennung und die Entlassung des Regierungschefs.
Das oberste Gesetzgebungsorgan in Spanien ist das Parlament (Cortes Generales). Die Cortes unterteilen sich in zwei Kammern, das Abgeordnetenhaus (Congreso de los Diputados) und den Senat (Senado). Die 350 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden per Direktwahl für vier Jahre gewählt. Der Senat besteht aus 259 Sitzen. Davon werden 208 Mitglieder direkt vom Volk gewählt und die restlichen 51 von den Parlamenten der autonomen Regionen bestimmt. Senatoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.
Der Ministerpräsident (Presidente del Gobierno, wörtlich übersetzt "Regierungspräsident") und die Regierungsmitglieder werden vom Abgeordnetenhaus gewählt.
Derzeitiger Ministerpräsident ist José Luis Rodríguez Zapatero vom sozialdemokratischen Partido Socialista Obrero Español (PSOE). Sitz des Regierungspräsidenten ist der Palacio de la Moncloa in Madrid.
Spanien ist seit Januar 1986 Mitglied der Europäischen Union (bis 1992: „Europäische Gemeinschaft“).
Siehe auch: Politische Parteien in Spanien, Liste der spanischen Ministerpräsidenten,
Baskische Befreiungsbewegung Euskadi Ta Askatasuna (ETA)
Autonome Regionen
Hauptartikel: Autonome Regionen Spaniens
Spanien gliedert sich administrativ in 17 autonome Regionen oder Gemeinschaften (Comunidades Autónomas), vergleichbar den deutschen Bundesländern, und in die zwei autonomen Städte Ceuta und Melilla.
Die autonomen Regionen selbst gliedern sich ihrerseits in insgesamt 50 (52 mit Ceuta und Melilla) Provinzen (provincias), die fast alle nach ihrem jeweiligen Verwaltungssitz benannt sind.
Kämpfe gibt es u. a. um die Autonomie des Baskenlandes, deren blutige Form die ETA betreibt. Katalonien strebt auf politischem Wege die Unabhängigkeit an.
Wirtschaft
Währung
Die Währung in Spanien ist seit dem 01.01.1999 der Euro. Der Umtauschkurs zur vorigen Währung, den Peseten, pesetas (PTS), beträgt: 1€ = 166,386 PTS bzw. 1 PTS = 0,6010 €-Cent. Nach wie vor werden noch Preise in Peseten angegeben, gerade bei teuren Gütern die nicht allzu häufig gekauft werden wie Autos oder Wohnungen. Als großzügig abkürzende Größenordnung werden hierbei gerne Millionen PTS, Million Pesetas verwendet: so kostet z.B. eine Wohnung in der Umgangssprache 25 Mio. PTS oder ein Auto 2 Mio. PTS. 1.000.000 PTS entsprechen 6.010,12 €, also rund 6.000 €.
500 Peseten entsprechen ziemlich genau 3,0051 Euro. Daher kann mit Dividieren durch 500 und anschließendem Multiplizieren mit 3 recht einfach von Peseten auf Euro umgerechnet werden. Umgekehrt können Euro durch Dividieren mit 3 und anschließendem Multiplizieren mit 500 einfach auf Peseten umgerechnet werden.
In Gesprächen wird gelegentlich noch die Währungseinheit Duro benutzt. Ein Duro entspricht 5 Peseten, also ungefähr 3 Cent. Um von Euro auf Duro umzurechnen, reicht es, den Eurobetrag durch 3 zu dividieren und anschließend zwei Nullen anzuhängen (oder mit 100 multiplizieren).
Bruttosozialprodukt
Das Bruttosozialprodukt beträgt 596,5 Mrd. US$ bei einer Wachstumsrate von 2,0 %. Das Bruttosozialprodukt pro Kopf beträgt 14.580 US$.
Das Bruttoinlandsprodukt wird
- zu 66% mit Dienstleistungen,
- zu 30% von der Instustrie und
- zu 3% durch die Landwirtschaft erwirtschaftet.
Die Forschungs- und Entwicklungsausgaben bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt betragen 0,96%. Die Arbeitslosenquote liegt bei 11,4%, die Inflationsrate bei 3,1%.
Die Staatseinnahmen von 274,6 Mrd. € setzen sich
- zu 29% aus der Einkommensteuer,
- zu 35% aus der Körperschaftssteuer zusammen.
Die Staatsausgaben betragen 275,2 Mrd. €, das Haushaltsdefizit beträgt 0,3% des Bruttoinlandsprudukts.
Landwirtschaft
36% der Landesfläche werden landwirtschaftlich genutzt, Bewässerungsfeldbau wird auf ca. 20,1% der Anbaufläche betrieben. 144 000 km² der Landesfläche sind bewaldet.
In Spanien werden folgende Agrarprodukte hergestellt: Getreide (vor allem Weizen und Reis), Gemüse, Oliven, Weintrauben, Zuckerrüben, Zitrusfrüchte wie Orangen und Zitronen, Fleisch (Schaf, Ziege, Kaninchen, Geflügel), Milchprodukte (z.B. Manchego-Käse), Seefisch und Meeresfrüchte.
Infrastruktur
Straßennetz
Spanien verfügt über ein gut ausgebautes Straßen- und Autobahnnetz von 663.795 km Länge. Das Straßennetz ist zum allergrößten Teil befestigt. Das Fernstraßennetz umfasst Nationalstraßen, carreteras nacionales, und Autobahnen, den sogenannten autovías (gebührenfrei) und autopistas (mautpflichtig, de peaje). An den Zahlstellen der gebührenpflichtigen autopistas kann mit Bargeld oder Kreditkarte bezahlt werden.
Teilweise verlaufen gebührenpflichtige Autobahnabschnitte parallel zu gebührenfreien. Rund um Ballungszentren gibt es meist gebührenfreie autopistas, viele Fernverbindungen sind gebührenpflichtig.
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h
- auf Landstraßen 90 km/h
- auf Landstraßen mit einem Randstreifen von mindestens 1,5 m Breite oder einer zusätzlichen Fahrspur 100 km/h
- auf den Autobahnen 120 km/h
Seit Sommer 2005 werden in Spanien Geschwindigkeitskontrollen mit stationären Radargeräten durchgeführt.
In geschlossenen Ortschaften nachts immer mit Abblendlicht fahren. Vorsicht beim Einfahren in Autobahnen: hier gilt zwar wie im deutschen Sprachraum „Vorfahrt gewähren“, jedoch wird einfahrenden Autofahrern meist nicht Platz zum Einscheren eingeräumt.
Für Linksabbieger gibt es gelegentlich eine Art „Wartespur“ in der Mitte der Straße, von dieser Wartespur kann dann nach rechts in auf die Fahrspur eingeschert werden.
Seit Juli 2004 sind in Spanien Warnwesten gesetzlich vorgeschrieben. Diese müssen bei Unfällen und Pannen getragen werden. Reservebirnen und zwei rote Warndreiecke müssen ebenso im Kraftfahrzeug sein. Grüne Versichertenkarten sind zwar nicht Pflicht, aber empfehlenswert, da die Polizei mit ihnen vertraut ist.
In den letzten Jahren hat die Zahl der PKW und die Verstädterung in Spanien stark zugenommen. In Spanien gibt es 467 KFZ/ 1000 Ew. 78% der Bevölkerung leben in Städten; die Bevölkerungsdichte beträgt 82 Ew/km².
Vielerorts herrscht auch durch die engen Straßen akute Parkplatznot. Eine durchgezogene gelbe Linie am Fahrbahnrand weist auf ein Parkverbot hin. Die lokale Polizei besitzt oftmals eigene Abschleppwagen. Die Parkgebühren in Ballungsräumen liegen auf demselben Niveau wie in Metropolen im deutschsprachigen Raum. In manchen Ballungsräumen (Madrid, Barcelona) sind die Straßennetze gerade im Berufsverkehr örtlich überfordert; teilweise gibt es Verkehrsleitsysteme wie in Valencia (Stadt).
Fahrrad
Fahrradfahren wird von den Spaniern zuerst als sportliche Betätigung aufgefasst; als Verkehrsmittel wird das Fahrrad selten genutzt. Fahrradfahrer sind im Straßenverkehr rechtlich nicht besser gestellt, wie dies beispielsweise in Deutschland der Fall ist. Fahrradwege sind meist nur in touristisch attraktiven Regionen bekannt. Die einzelnen Radwege sind oftmals nicht miteinander verknüpft.
Fernbusnetz
Spanien verfügt über ein sehr gut ausgebautes Busnetz. In kleinen und großen Städten gibt es spezielle Busbahnhöfe. Das Busnetz verbindet insbesondere kleinere Städte und Dörfer, aber es gibt auch überregionale Linien und internationale Verbindungen. Busfahren ist in Spanien vergleichsweise billig.
Schifffahrt
Auf 1045 km Kanälen und Flüssen ist Binnenschiffahrt möglich.
Die größten Seehäfen sind Barcelona, Valencia, Bilbao, Gijón und Santa Cruz de Tenerife. Zwischen der Iberischen Halbinsel und den Balearen gibt es eine Reihe von Fährverbindungen.
Bahnnetz
Das Bahnnetz (traditionell Breitspur) der staatlichen Eisenbahngesellschaft RENFE wird durch ein normalspuriges Hochgeschwindigkeitsnetz (AVE, ungefähr 525 km Streckennetz) ergänzt. Das Fernverkehrssystem wird Grandes Líneas genannt, der AVE ist hiervon ausgenommen. Die RENFE betreibt in den Ballungszentren lokale S-Bahn-Netze, die sogenannten Cercanías.
In folgenden Regionen gibt es Cercanías-Netze: Asturias, Barcelona, Bilbao, Cádiz, Madrid, Málaga, Murcia/ Alicante, Santander, San Sebastián, Sevilla und Valencia. Schmalspurstrecken werden von regionalen Gesellschaften betrieben.
Die spanischen Fernverkehrszüge der Grandes Líneas werden in Tag- und Nachtzüge unterschieden. Tagzüge sind der Alaris, Altaria, Arco, Euromed, Talgo, Intercity und Diurno. Nachtzüge sind der Trenhotel und Estrella. Diese Zugtypen unterscheiden sich in ihrer Bauart und fahren auf festgelegten Strecken. Eine Klassifizierung nach der Zug-Geschwindigkeit und Haltepunktdichte wie im deutschen Sprachraum gibt es in Spanien nicht. Fahrkarten werden nicht für eine Strecke, sondern für ein Produkt verkauft.
Die Tagzüge haben haben Raucher- und Nichtraucherplätze und einen Speisewagen. Es gibt Sitzplätze erster und zweiter Klasse. Die erste Klasse wird als Preferente und die zweite Klasse als Túrista bezeichnet. In der ersten Klasse werden kostenlos Zeitungen, Essen und Getränke gereicht. Während der Fahrt werden Kinofilme gezeigt.
Die Nachtzüge verfügen über die ersten Klassen Gran Clase und Preferente und die zweite Klasse Túrista/ Litera. Die Züge haben eine Cafetería bzw. ein Restaurant. Die erste Klasse besteht aus Schlafwagen und hat ein Bad bzw. eine Waschgelegenheit. Die zweite Klasse des Trenhotel hat Vierbett-Abteile, die zweite Klasse des Estrella Sechs-Sitz-Abteile.
Tickets für Fernverkehrszüge beinhalten eine Sitzplatzreservierung; der Zug kann ohne gültiges Ticket nicht betreten werden. Seit den Terroranschlägen in Madrid im März 2004 werden beim Einstieg Gepäckkontrollen ähnlich wie an Flughäfen durchgeführt.
In den Fernverkehrsbahnhöfen finden sich Schalter für den Vorverkauf, die venta anticipada und den Kauf mit sofortigem Fahrantritt. Fahrkarten für den Regional- und den Fernverkehr müssen getrennt gekauft werden. Für den Fernverkehr ist es bedingt durch die Reservierungspflicht sinnvoll, Tickets im Voraus zu kaufen. Dies ist auch über das Internet möglich; die Tickets müssen teilweise am Bahnhof abgeholt werden.
Die Städte Barcelona, Bilbao, Madrid und Valencia verfügen über U-Bahn- oder Metronetze, in Sevilla und Palma de Mallorca sind entsprechende Netze im Aufbau.
Einige Städte wie Alicante und Barcelona besitzen neu eröffnete Straßenbahnnetze.
Flughäfen
Rund 40 Städte verfügen über einen Flughafen für Verkehrsmaschinen.
Die größten spanischen Fluggesellschaften sind Iberia, Spanair, Vueling und Air Europa.
Die Flughäfen von Madrid und Barcelona sind unter den Top 10 der Passagierzahlen der europäischen Flughäfen.
Zwischen den Flughäfen Madrid und Barcelona gibt eine Luftbrücke, puente aéreo: zwischen 07:00 und 23:00 starten in sehr kurzem Zeitabstand zahlreiche Flüge. Die puente aéreo wird von der spanischen Fluggesellschaft Iberia betrieben.
Kultur
- Literatur: Miguel de Cervantes, Tirso de Molina, Lope de Vega, Pedro Calderón de la Barca, Francisco de Quevedo, Rosalía do Castro, Federico García Lorca, Camilo José Cela, Javier Marías, Arturo Pérez-Reverte, Manuel Vázquez Montalbán, Miguel Delibes, José Zorrilla
- Musik: Flamenco, Manuel de Falla, Paco de Lucía, Joaquín Rodrigo, Pablo Sarasate
- Film: Pedro Almodóvar, Julio Médem, Luis Buñuel, Alejandro Amenábar, Alex de la Iglesia
- Malerei: Pablo Picasso, Salvador Dalí, Diego Velázquez, El Greco, Joan Miró, Francisco de Goya, Bartolomé Esteban Murillo
- Bildhauerei: Eduardo Chillida
- Architektur: Antoni Gaudí, Santiago Calatrava, César Manrique
Medien
Die meisten überregionalen Tageszeitungen erscheinen in der Hauptstadt Madrid: El País (durchschnittliche Auflage im Jahr 2003 ca. 561.000 Exemplare), El Mundo (379.000), ABC (346.000) und La Razón (205.000).
In Barcelona erscheinen La Vanguardia (240.000) und die wichtige regionale Zeitung El Periódico de Catalunya (221.000).
Von Bedeutung sind auch täglich erscheinende Sport-Medien wie Marca (549.000) und As (303.000), die meisten Spanier lesen Regionalzeitungen, fast jede größere Stadt im Land hat hier ein Angebot, beispielsweise Diario de Sevilla oder auch Diario de Mallorca.
Die staatliche Fernsehanstalt Televisión Española betreibt zwei Sender, TVE 1 und TVE 2.
Private TV-Programme sind Antena 3, Telecinco und Canal+.
Das Fernsehprogrammangebot wird durch regionale Fernsehsender abgerundet.
Im Bereich des digitalen Fernsehens gibt es die Angebote Digital+ und Auna.
Sport
Fußball ist in Spanien der mit Abstand wichtigste Publikums- und auch ein viel betriebener Breitensport.
Weitere Mannschaftssportarten sind Basketball, Handball und | | |